Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Diese Bedingungen geltend für alle Fracht‐, Speditions‐ und Lagerverträge gemäß §§ 407 ff HGB und für alle internationalen Transporte nach den Regeln der CMR.

Auftragsgegenstand ist die Beförderung von Kraftfahrzeugen und sonstigen rollfähigen Gütern, deren Behandlung, der Umschlag und ggf. die Lagerung.

 

2. Übernahme und Übergabe des Gutes

Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle, für die Durchführung des Vertrages, wesentlichen Faktoren. Der Auftraggeber ist gehalten, bei der Ladungsbildung darauf zu achten, dass die gesetzlichen Lademaße nicht überschritten werden. Sonderzubehör ist in Klarschrift zu kennzeichnen und als verschlossener Beipack beizufügen.

Soweit aufgrund örtlicher Gegebenheiten eine ungehinderte Durchführung der Beförderung nicht möglich ist, wird der Auftraggeber für die Beseitigung der Hindernisse sorgen bzw. die Mehrkosten infolge Routings übernehmen.

 

3. Dokumentation

Die erforderlichen ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapiere sind zu übergeben. Nimmt der Auftragnehmer ein Gut zur Beförderung an, das äußerlich erkennbare Beschädigung aufweist, so kann er verlangen, dass der Auftraggeber den Zustand des Gutes im Frachtbrief und in einem gesonderten Begleitpapier besonders bescheinigt.

Der Frachtvertrag wird in einem Frachtbrief festgehalten, der beidseitig zu unterzeichnen ist. Der Frachtbrief soll die Angaben des § 408 HGB enthalten und kann darüber hinaus weitere Regelungen enthalten.

 

4. Be‐ und Entladung

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer das Beförderungsgut in beförderungsfähigen Zustand gemäß § 411 HGB zu übergeben. Der Auftraggeber hat beförderungssicher, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und nach dem Stand der Technik, zu beladen. Überträgt er die Verladung an den Auftragnehmer, hat er ihm das Gut in dem Zustand zur Verfügung zu stellen, der dem Auftragnehmer eine solche Verladung ermöglicht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die eigenen Transportmittel zur Verfügung zu stellen und für die betriebssichere Verladung Sorge zu tragen. Zur Beförderung werden im Regelfall konventionelle offene Transportmittel verwendet. Der Auftraggeber hat der Verwendung dieser Transportmittel zugestimmt.

 

5. Versicherung

Der Auftragnehmer hat eine Verkehrshaftungsversicherung vorzuhalten. Gesonderte Schadensversicherungen werden auf Verlangen und Rechnung des Auftragnehmers eingedeckt. Folgende Alternative stehen hier dem Auftragnehmer zu:

Zusätzlich zu der Standard‐Versicherung gem. den Bedingungen unserer Frachtversi‐cherung wird eine „Rundum‐Sorglos‐Versicherung“ mit den Gütergruppen A, B oder C angeboten.

 

6. Ablieferung des Gutes

Die Ablieferung kann an den Empfänger oder jeden Mitarbeiter, der zur Annahme befugt ist, erfolgen. Die Ablieferung des Gutes erfolgt gegen Erteilung eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses (Quittung durch den Empfänger bzw. dessen Mitarbeiter) sowie nach Erfüllung sonstiger Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag.

Bei der Ablieferung hat der Empfänger das Transportgut umgehend auf äußerlich erkennbare Beschädigungen/Fehlteile zu untersuchen. Hierfür wird von dem Auftraggeber eine Kontrollzeit pro angeliefertem Fahrzeug von 5 Minuten eingeräumt.

Mängel sind vor dem Bewegen des Gutes und vor Unterzeichnung der Lieferpapiere festzuhalten. Vorbehalte allgemeiner Art sind unwirksam. Nachträgliche Schadensmeldungen werden nicht anerkannt. Mit Unterzeichnung des Lieferscheins verbleiben dem Empfänger die Rechte nach § 438 HGB.

Die sofortige Rügepflicht des Empfängers umfasst alle äußerlich erkennbaren Mängel des Gutes. Bei äußerlich nicht erkennbaren Mängel hat der Empfänger die Möglichkeit der Nachmeldung innerhalb einer Ausschlussfrist von 7 Tagen nach Ablieferung, wobei insoweit der Empfänger die Beweislast dafür trägt, dass der Mangel im Gewahrsamszeitraum des Auftragsnehmer eingetreten ist.

Im Falle einer Nachtablieferung wird davon ausgegangen, dass der Empfänger mit der Nachtablieferung einverstanden ist. Bei Nachtablieferung ist dem Empfänger ein angemessener Zeitraum zur Prüfung der Lieferung auf äußerlich erkennbare Mängel nach Geschäftsöffnung zuzugestehen. Mängelrügen können bis spätestens 12.00 Uhr an den sich an die Ablieferung unmittelbar anschließenden Vormittag eines Werktags nachgemeldet werden. Für verspätet eingehende Anzeigen gilt § 438 HGB.

 

7. Haftung

7.1. Gesetzliche Haftung

Beim innerdeutschen Verkehr gelten die §§ 407 ff. HGB und beim grenzüberschreitenden Verkehr das „Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr (CMR)“ sowie die CIM für Bahntransporte.

Für Güterschäden, die vor Übernahme entstanden sind oder nach Beendigung der Ablieferung festgestellt werden, wird nicht gehaftet.

7.2. Abweichende Regelung

Vorbehaltlich gesonderter, einzeln ausgehandelter Bedingungen gelten die nachfolgenden Haftungsregelungen für den gesamten Leistungsumfang gem. Ziffer 1.

Hinsichtlich der Haftung gilt:

Die Frachtführerhaftung des Auftragsnehmers richtet sich dem Grunde nach §§ 407 ff. HGB. Gemäß § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB wird folgendes vereinbart:

 

  • Verkehrshaftungsversicherung Frachtführer bis zu 40 SZR/kg.
  • Bei mehreren Geschädigten haftet der Auftragnehmer anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. Im Rahmen einer für den Kunden vorgenommenen Lagerung ist vom Kunden eine Lagerversicherung abzuschließen.
  • Sonstige Vermögensschäden unterliegen den gleichen Begrenzungen wie Güter‐schäden.

 

8. Schadensabwicklung

Nach Feststellung eines Schadens ist der Empfänger gehalten, dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich – möglichst per Telefax – umfassend hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Auftragsnehmer behält sich das Recht vor, eine Besichtigung durch eigene Mitarbeiter oder Beauftragung eines Gutachters vorzunehmen. Neben der haftungsrechtlichen Notwendigkeit setzt eine zügige Regulierung durch den Auftragsnehmer die Vorlage der vollständigen Anspruchsunterlagen durch die regressnehmende Stelle oder den Empfänger voraus. Einzureichen sind:

 

  • Schadensmeldung als Nachweis der rechtzeitigen Reklamation
  • Kopie des Lieferscheins / Frachtbrief
  • Nachvollziehbare Instandsetzungsrechnung
  • Fremdleistungsrechnungen
  • Weitergabenachweis bei Wertminderung

 

In der Reparaturrechnung sind verwendete Ersatzteile mit Selbstkosten und nicht mit Verkaufspreisen zu berechnen. Nach Eingang dieser Unterlagen wird die Angelegenheit vom Auftragsnehmer umgehend bearbeitet und bei Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen die Regulierung gegenüber dem Anspruchssteller veranlasst.

 

9. Allgemeine Bestimmungen

Der Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung (Fälligkeit), sofern der Verzug nach dem Gesetz nicht vorher eingetreten ist.

Mit den Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag und den damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen und rechtkräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

Hinsichtlich des Pfandrecht gelten die Regelung der §§ 441, 464 HGB.

 

10. Gerichtsstand

Der Auftragnehmer versteht sich als Dienstleistungsunternehmen für den Auftraggeber. Problematische Fälle, insbesondere solche, die ausschließlich nach Sach‐ und Rechtslage zu beurteilen sind, sollen daher vorrangig im gegenseitigen Gespräch zwischen den Beteiligten einer Lösung zugeführt werden.

Sollte trotzdem eine gerichtliche Auseinandersetzung im Einzelfall nicht zu vermeiden sein, gilt als Gerichtstand Passau für beide Parteien als vereinbart.